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Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis als Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung haben unterschiedliche Bedeutungen.
 

Die Verhängung eines Fahrverbots zwischen ein und sechs Monaten kommt in Betracht, wenn die (strengeren) Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht vorliegen. Die Verbotsfrist beginnt nach Rechtskraft des Urteils, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird, spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft des Urteils Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.
 

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht erlischt mit Rechtskraft des Urteils das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges und es wird daraufhin der Führerschein eingezogen.
 

Wenn man künftig wieder fahren will, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Fahrerlaubnis kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist, die das Gericht im Urteil festsetzt, wieder erteilt werden. Über die Wiedererteilung entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach den Vorschriften des StVG und der FeV.

Fahrerlaubnis: Neuerteilung / Wiedererteilung

Fahreignungsregister

Rechtsgrundlage

Strafgesetzbuch

Fachlich freigegeben am 02.02.2021 durch:
Hessisches Ministerium der Justiz
  • Michelstädter Str. 12
    64711 Erbach, Kreisstadt
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht

Führerscheinstelle

  • 06062 70-177
  • 06062 70-470