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Auszahlung der Rente für Hinterbliebene von Kriegsopfern

Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Die Auszahlung der Rente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.

Wenn Sie es möchten, kann die Rente auch kostenfrei als Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gezahlt werden. In besonderen Fällen kann die Rente bei der zuständigen Verwaltungsstelle in bar ausgezahlt werden.

Verfahrensablauf

Sie geben bei der Antragstellung den gewünschten Auszahlungsweg an (Kontoverbindung, Kontoinhaber)

Die Auszahlung der Rente erfolgt kostenfrei

    • auf ein Konto der empfangsberechtigten Person
    • auf ein Konto einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der empfangsberechtigten Person lebt.
    • als Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
    • In besonderen Fällen als Barauszahlung bei der zuständigen Verwaltungsstelle

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag ist an das für Ihren Wohnort zuständige Amt für Versorgung und Soziales zu richten.

Voraussetzungen

Bewilligung einer Hinterbliebenenrente von Kriegsopfern

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kontonachweis
  • gegebenenfalls Kontovollmacht

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Auszahlung auf ein inländisches Konto kann bis zu 5 Werktage nach Zahlungsanweisung dauern.

Fachlich freigegeben am 15.11.2021 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
  • Schottener Weg 3
    64289 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
  • am Messplatz
  • 06151 738-0
  • 06151 738-133
  • Sprechzeiten:

    Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr

    Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

  • Erziehungsgeld: Tel. 06151 738-260 Heimgesetz: Tel. 06151 738-236 Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) errreichbar.