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Kurzarbeitergeld beantragen

Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, in dem die übliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird, kann Ihnen ein sogenanntes Kurzarbeitergeld gewährt werden. Durch die Leistung bleiben Arbeitsplätze erhalten und Arbeitslosigkeit wird vermieden.

Das Kurzarbeitergeld muss nicht durch Sie, sondern durch Ihren Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) beantragt werden.

Berechnung

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach der Nettoentgelt-Differenz infolge des Arbeitsausfalles im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) und wird wie folgt ermittelt:

pauschaliertes Soll-Entgelt
- pauschaliertes Ist-Entgelt
-------------------------------------
= Nettoentgeltdifferenz

Pauschaliertes Soll-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall, gemindert um pauschalierte Abgaben
Pauschaliertes Ist-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt, das durch tatsächlich geleistete Arbeit erzielt wird, gemindert um pauschalierte Abgaben

 Die pauschalierten Abgaben umfassen:

  • Sozialversicherungspauschale (derzeit 21 Prozent)
  • Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und
  • Solidaritätszuschlag

Leistungssätze

Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld wird wie bei Arbeitslosengeld in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt:

  • 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kind
  • 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer, wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, die/der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 - 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an)

Verfahrensablauf

Arbeitsausfall anzeigen

Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss der Arbeitgeber (oder auch die Betriebsvertretung wie etwa der Betriebsrat) zunächst den Arbeitsausfall anzeigen. Dies erfolgt schriftlich bei der Agentur für Arbeit auf dem Formular "Anzeige über Arbeitsausfall" ("Erforderliche Unterlagen").

ACHTUNG! Eine mündliche oder telefonische Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht.

  • Mit der Anzeige hat Ihr Arbeitgeber den erheblichen Arbeitsausfall glaubhaft darzulegen und nachzuweisen, dass alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
  • Besteht eine Betriebsvertretung (zum Beispiel Betriebsrat), muss diese die Anzeige unterschreiben und eine Stellungnahme beifügen.
  • Das ausgefüllte Anzeige-Formular ist zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Arbeitsagentur ("Zuständige Stelle") einzureichen.


Beantragung / Auszahlung

  • Die Leistung beantragt Ihr Arbeitgeber auf dem vorgeschriebenen Antragsformular ("Kurzarbeitergeld – Antrag").
  • Die Arbeitsagentur prüft, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Wird dem Antrag stattgegeben zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber zur laufenden Vergütung für die geleistete Arbeit Kurzarbeitergeld für jenes Entgelt, das Ihnen infolge des Arbeitsausfalls fehlt.
  • Anhand der Abrechnung auf dem Vordruck "Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste" erstattet die Arbeitsagentur Ihrem Arbeitgeber den entsprechenden Betrag.

Meldepflicht / Vermittlung in eine andere Arbeit

Die Agentur für Arbeit kann einen Bezieher von Kug auffordern, sich an Tagen des Arbeitsausfalls persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Kommen Sie einer solchen Aufforderung bitte pünktlich nach.

Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kug auch in andere zumutbare Arbeit (Zeitarbeits- oder Dauerarbeitsverhältnis) vermitteln.

Wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einen Meldetermin versäumen oder eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten, ohne für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, werden die beim Arbeitslosengeld geltenden Vorschriften zur „Sperrzeit“ entsprechend angewendet.

WICHTIG!  Unabhängig davon, ob Sie Kurzarbeitergeld erhalten, sind Sie auch bei einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden, falls ein Arbeitsplatzverlust droht.

Sonstiges

Personalanpassung wegen Betriebsänderung
Im Falle von Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld gewährt werden.

In diesem Zusammenhang können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.

Mehr zum Thema erfahren Sie aus den nachfolgenden Angeboten der Bundesagentur für Arbeit:

Kurzarbeitergeld

Transferleistungen

An wen muss ich mich wenden?

die Agentur für Arbeit, die für den Standort der Lohnabrechnungsstelle Ihres Arbeitgebers zuständig ist.  

Dienststelle vor Ort: Agenturen für Arbeit, Jobcenter und die Familienkasse.

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld erstattet die Agentur für Arbeit dem Betrieb, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist und die Agentur für Arbeit mit schriftlichem Bescheid anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Betrieb vorliegen,
  • Sie nach Beginn des Arbeitsausfalls die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung im gleichen Betrieb eine Tätigkeit aufnehmen,
  • Ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist,
  • Sie nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind und
  • Sie infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall erleiden.

Vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, beispielsweise Arbeitnehmer,

  • die das für die "Regelaltersgrenze" im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats,
  • während der Zeit, für die Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist,
  • die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen (Minijob / 400,00 Euro-Job),
  • die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben,
  • die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
  • während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen.

Die Regelaltersrente

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist das Formular " Anzeige über Arbeitsausfall" zu verwenden. Für die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die Vordrucke "Kurzarbeitergeld Antrag" und "Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste" zu verwenden. Sie sind in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber einzureichen.

Die erforderlichen Vordrucke und ein Merkblatt mit Hinweisen zum Verfahren sind im Internet abrufbar:

  • Kurzarbeitergeld – Anzeige über den Arbeitsausfall
  • Kurzarbeitergeld – Antrag
  • Kurzarbeitergeld – Abrechnungsliste
  • Kurzarbeitergeld – Hinweise zum Antragsverfahren

 Weitere Unterlagen und Nachweise

  • Ankündigung über Kurzarbeit
  • Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern
  • Änderungskündigungen (aus denen die genaue Kürzung der Arbeitszeit ersichtlich sind) In der Regel gehört dazu auch der Arbeitsplan, aus dem sich die Verteilung der Arbeitszeit ergibt.

Welche Gebühren fallen an?

Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Kosten oder Gebühren. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen das Kurzarbeitergeld kostenlos auszurechnen und auszuzahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige / Antrag

  • Anzeige des Arbeitsausfalls: in dem Kalendermonat, in dem es erstmals zum Arbeitsausfall kommt
  • Antrag auf Kurzarbeitergeld: innerhalb von 3 Monaten
    (Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.)

Geht der Antrag verspätet bei der Agentur für Arbeit ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe nicht mehr gewährt werden.

Zahlungsdauer

Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Kurzarbeitergeld kann in Ihrem Betrieb bis zum Ablauf von 6 Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt diese Bezugsfrist bis auf 24 Monate verlängern.

Was sollte ich noch wissen?

Aktuelle Hinweise zu Corona in Hessen finden Sie hier:

https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen