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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Grundsätzlich führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Hierzu gibt es folgende Ausnahmen:

  • Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
  • Erwerb der Staatsangehörigkeit der Schweiz
  • Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Staates mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat
  • Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch die zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde.
Fachlich freigegeben durch:
BMI, VII5