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Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste

Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale werden in einer Denkmalliste erfasst, die als Arbeitshilfe für alle Beteiligten dient. Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird, weil es die Definitionen erfüllt, die das Denkmaklschutzgesetz aufstellt.

Aufgeführt wird in der Denkmalliste:

  • Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
  • Lage
  • charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)

Die hessische Denkmalliste befindet sich im Aufbau. Welche Gebiete bereits vollständig mit geobezogenen Fachdaten aufbereitet werden konnten, können Sie im Internetauftritt „Kulturdenkmäler in Hessen“ recherchieren. Weitere Gebiete werden stufenweise ergänzt.

Kulturdenkmäler in Hessen

Verfahrensablauf

Ein Kulturdenkmal wird von Amts wegen in die Denkmalliste aufgenommen. Auch kann jeder (z.B. Eigentümer) einen entsprechenden Antrag stellen. Das Objekt muss die im Denkmalschutzgesetz definierten Eigenschaften haben.

In diesem Verfahren wird der Eigentümer unterrichtet, wenn ein Eintrag erfolgt, und auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.

 

An wen muss ich mich wenden?

Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist zuständig für die Inventarisation aller Hessischen Denkmäler.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Eintragung und die Einsicht in die Denkmalliste werden keine Gebühren erhoben.

Fachlich freigegeben am 28.01.2013 durch:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
  • Schloss Biebrich
    65203 Wiesbaden, Landeshauptstadt
  • +49 611 6906-0
  • +49 611 6906-140