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Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte, Anerkennung

Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften können auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkannt werden. Die Anerkennung ist möglich als:

  • Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
  •  Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung
  • Zertifizierungsstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Bauordnung (HBO)
  • Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 27 Satz 1 Nr. 4 HBO
  • Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 27 Satz 1 Nr. 5 HBO
  • Prüfstelle für die Überprüfung nach § 27 Satz 1 Nr. 6 HBO

Die Anerkennung kann für einzelne oder mehrere Produkte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche erfolgen. Wenn die jeweiligen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist es möglich, zugleich als

  • Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle,

für dasselbe Produkt beziehungsweise denselben Produkt- oder Anforderungsbereich anerkannt zu werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie  bei der zuständigen Stelle (DIBt/Berlin) einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Die zuständige Stelle kann auch Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

An wen muss ich mich wenden?

In Hessen ist die Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren auf das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 B , D-10829 in Berlin, übertragen worden (Anerkennungsbehörde).

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

Voraussetzungen

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Wenn Sie der Leiter/die Leiterin, dessen/deren Stellvertreter/in oder leitende/r Beschäftigte/r einer PÜZ-Stelle sind, müssen Sie unparteiisch und hinsichtlich Ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein.

Die PÜZ-Stelle muss verfügen über

  • eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten, die die für ihre Aufgaben notwendige Ausbildung und berufliche Erfahrung haben,
  • die notwendigen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  • schriftliche Anweisungen zur Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen sowie
  • ein Verfahren zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.

Achtung: Die PÜZ-Stelle muss alle regelmäßig anfallenden Aufgaben, die mit der anzuerkennenden Tätigkeit zusammenhängen, mit eigenem Personal sowie auch eigenen Einrichtungen und Geräten durchführen können. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge nur an ebenfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen erteilen, die Gegenstand der Anerkennung waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

Als Leiterin / Leiter einer PÜZ-Stelle

  • dürfen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • dürfen Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  • dürfen Sie nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt sein,
  • müssen Sie die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und
  • die Gewähr dafür bieten, dass Sie neben Ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Pflichten als Leiterin / Leiter gewährleistet bleiben,
  • müssen Sie über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Daneben müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, je nachdem, ob eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beantragt wird.

Hinweis: Die Anzahl und Qualifikation des übrigen Personals richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.

Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle

Antragsberechtigt für die Anerkennung als Prüfstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehört.

Als Leiterin / Leiter der Prüfstelle müssen Sie

  • ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  • bei Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse über eine insgesamt mindestens 5 jährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten verfügen,
  • bei Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung über eine mindestens 3 Jährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten verfügen,
  • bei Prüfstellen für die Überprüfung nach § 27 Satz 1 Nr. 6 HBO über eine mindestens 3 Jährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich verfügen,
  • Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit als Leiterin/Leiter nicht hauptberuflich ausüben, wenn Sie eine hauptberufliche Stellvertretung bestellen, die die Anforderungen an die Leitung erfüllt.
  • Angaben zu Unterauftragnehmern machen.

Hinweis: Je nach Art und Umfang der beantragten Anerkennung können sich weitere Voraussetzungen, wie die Notwendigkeit eines 2 hauptberuflichen Stellvertreters/einer 2 hauptberuflichen Stellvertreterin des Leiters/der Leiterin oder weiteren Leitungspersonals, ergeben.

Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle

Antragsberechtigt für die Anerkennung als Überwachungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehören.

Als Leiter/in der Überwachungsstelle müssen Sie

  • ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  • eine 3 Jährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten nachweisen können.

Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle

Antragsberechtigt für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von Prüf- oder Überwachungsstellen gehören.
Als Leiter der Zertifizierungsstelle müssen Sie

  • ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  • eine insgesamt mindestens 3 Jährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten nachweisen können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Anerkennung bedarf der Schriftform. Er muss nach näherer Maßgabe die erforderlichen Angaben enthalten, wie:

  • Tätigkeitsbereich (Antragsgegenstand)
  • Angaben zum Bauprodukt
  • Nennung der mit der Leitung und Stellvertretung beauftragten Personen, des Personals sowie der jeweiligen Qualifikation und Berufserfahrung
  • Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindung zu herstellenden Unternehmen
  • Angaben zu den Räumlichkeiten und der technischen Ausstattung der Stelle
  • Angaben zu Unterauftragnehmern/-nehmerinnen
  • Erklärung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben und Einhaltung derPflichten
  • ggf. Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten

Weitere Nachweise über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennungsbehörde verlangen /einholen.

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Bemerkungen

Pflichten der anerkannten PÜZ-Stellen

Mit der Anerkennung als PÜZ-Stelle sind bestimmte Pflichten (z.B. Vertraulichkeit auf allen Organisationsebenen, Führen von Aufzeichnungen) verbunden. Diese können Sie in der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) nachlesen.
 

PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO

  • Kolonnenstraße 30 B
    10829 Berlin, Stadt
  • +49 30 78730-0
  • +49 30 78730-320