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Winterdienst / Räum- und Streupflicht

Der Gemeindebereich ist in folgende Räum- und Streubezirke eingeteilt:

Bezirk I:

  1. (Bahnhofstraße)
  2. Rodensteiner Straße
  3. Senioren- und Pflegeheim Haus Rodenstein

Bezirk II:

  1. Am Lohberg
  2. Schafhofgasse
  3. Buswendeschleife Rodensteinschule
  4. Klostergasse
  5. Ausfahrt und Parkplatz DRK und Feuerwehr
  6. Pretlackstraße
  7. Allee (Erbacher Straße)
  8. Darmstädter Straße bis Heilsruhe (Waldkindergarten)
  9. Heimstättenstraße
  10. Goethestraße
  11. Schillerstraße
  12. Georg-Büchner-Straße bis Ecke Heimstättenstraße
  13. Raiffeisenstraße
  14. Adalbert-Stifter-Straße
  15. Berliner Straße
  16. Mozartstraße
  17. Auf dem Zieglers
  18. Jahnstraße

Bezirk III:

  1. Baugebiet „Auf der Beine“
  2. Saroltastraße
  3. Lichtenberger Straße
  4. Elisabethenstraße
  5. Seedamm
  6. Schleiersbacher Straße bis Ecke Römersberg
  7. Römersberg

Bezirk IV:

  1. Am Hexenberg
  2. Sandweg
  3. Friedhofstraße

Bezirk V:

  1. Erlau
  2. Holunderhof
  3. Rodenstein
  4. Güttersbach
  5. Christiansweg

Bezirk VI:

  1. Bierbach
  2. Parkweg
  3. Wingertsgasse
  4. Schleiersbach

 

Die Bezirke werden von den Fahrzeugen geräumt.

Bei Durchführung des Räum- und Streudienstes ist zu beachten, dass die Bezirke I + II auf jeden Fall vorrangig geräumt und gestreut werden, damit die Zufahrt zum "Haus Rodenstein" gewährleistet ist und der Schulbusverkehr nicht behindert wird.

Die Zufahrtsstraße der Holzwiese und der unbefestigte Teil der Straße am Weinberg dürfen, sofern es die Straßenlage erlaubt, nur geräumt werden. Ein Einsatz von Streusalz auf nicht versiegelten Wegen wurde seitens der Naturschutzbehörde des Odenwaldkreises untersagt.

In begründeten Ausnahmen kann eine Abweichung von der Reihenfolge der Bezirke (Ausnahme I+II) erfolgen.

Winterdienst / Räum- und Streupflicht

Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften die Begeh-/Befahrbarkeit sicherzustellen.

Im Allgemeinen verpflichten Städte und Gemeinden die Straßenanlieger durch eine Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.

Inwieweit diese durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen wurde, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • § 10 Abs. 4 HStrG
  • Ggf. Satzung Ihrer Gemeinde bzw. Stadt

§ 9 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG)

§ 10 Abs. 4 HStrG

Fachlich freigegeben am 26.04.2013 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,Verkehr und Landesentwicklung

Kontakt

Ordnungsamt

  • Rodensteiner Straße 8
    64407 Fränkisch-Crumbach
  • Haltestellen:
  • Fränkisch-Crumbach Kirche
    Linie: 10.1
    Linie: 693
  • Fränkisch-Crumbach Feuerwehr
    Linie: X69
  • Parkplätze:
  • Rathaushof
    Parkplatz: 8
    (gebührenfrei)
  • Pretlackstraße
    Parkplatz: 6
    (gebührenfrei)
  • Rathaushof
    Behindertenparkplatz: 2
    (gebührenfrei)
  • kein Aufzug
  • behindertengerecht
  • 06164 9303-0
  • 06164 9303-93
  • Montag 08:30 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:30 - 12:00 Uhr


Helga Kowarsch

  • 353775414
    Raum 1.2
  • 06164 9303-70

Zuständiger Fachbereich

Ordnungsamt