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Online erledigen

Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich verboten (§ 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Ausnahme: Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (z.B. Strauch-, Baumschnitt, Kartoffelkraut, Laub) ist erlaubt, aber nur außerhalb der bebauten Ortslage (Außenbereich) und unter bestimmten Voraussetzungen (siehe die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975). Die Abfälle dürfen nur auf dem Grundstück verbrannt werden, wo sie angefallen sind. Besser ist das Kompostieren im eigenen Garten!

Wer auf seinem Grundstück im Außenbereich ein Nutzfeuer oder pflanzliche Abfälle verbrennen möchte, muss dies schriftlich bei der Gemeindeverwaltung anzeigen. Dies soll über das hier bereitgestellte Online-Formular erfolgen mindestens 48 Stunden vor Beginn der Verbrennung (siehe die angegebenen Zeiten). Wir leiten die Anzeige an die Leitstelle des Odenwaldkreises weiter.

Im Einzelnen sind folgende Auflagen zu beachten:

  • Das Abbrennen muss beaufsichtigt werden.
  • 100 m Abstand von Gebäuden und Fernstraßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), 50 m von allen anderen Verkehrswegen, 35 m zu sonstigen Gebäuden, 20 m von Baumgruppen und 5 m von der Grundstücksgrenze sind einzuhalten.
  • Bei starkem Wind und extremer Trockenheit darf nicht verbrannt werden.
  • Es muss das Feuer und die Glut beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
  • Flächenhaftes Abbrennen ist nicht zulässig.
  • Das Verbrennen ist nur im Außenbereich und nur Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr und Samstag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr zulässig.
  • Das Feuer muss unter ständiger Kontrolle gehalten werden.
  • Es müssen stets geeignete Löschmittel (z.B. Eimer Sand, Spaten, Wasser oder Feuerlöscher) bereitgehalten werden.
  • Brandbeschleuniger dürfen nicht verwendet werden.
  • Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit

Ist das Feuer nicht angemeldet bzw. angemeldet und die oben genannten Regelungen wurden nicht eingehalten, so trägt der Verursacher die entstandenen Kosten des Feuerwehreinsatzes gemäß § 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in Verbindung mit der Gebührensatzungsatzung der Freiwilligen Feuerwehr Fränkisch-Crumbach. Auch bei einem angezeigten Feuer ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Feuerwehr alarmiert wird.

Zuständiger Fachbereich

Ordnungsamt