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Wenn Sie eine weitere Beratungsstelle durch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte errichten möchten, dann benötigen Sie dafür die Genehmigung der zuständigen Behörde. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Um eine weitere Beratungsstelle ohne einen Leiter (Steuerberater) unterhalten zu können, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung stellen. Eine Erteilung kann nur dann erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.
An wen muss ich mich wenden?
An die Steuerberaterkammer Hessen, sofern Ihre berufliche Niederlassung als Steuerberater im Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Hessen liegt. Sind Sie Mitglied einer anderen Steuerberaterkammer, richten Sie Ihren Antrag bitte an diese Steuerberaterkammer selbst dann, wenn die weitere Beratungsstelle im Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Hessen liegt. In diesem Fall wird die Steuerberaterkammer Hessen von der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer zu dem Antrag angehört. Umgekehrt hört die Steuerberaterkammer Hessen andere Steuerberaterkammern zu beantragten Ausnahmegenehmigungen zu weiteren Beratungsstellen außerhalb ihres Zuständigkeitsgebietes an.
Sie können das Verfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Welche Gebühren fallen an?
Für Anträge ab dem 01.01.2015 fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 EUR an (§ 7 Abs. 1 Nr. 19 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen).
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Errichtung der weiteren Beratungsstelle, die nicht durch einen anderen Steuerberater geleitet wird, sollte die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer vorliegen. Ebenso sollte eine Ausnahmegenehmigung unverzüglich beantragt werden, wenn der Beratungsstellenleiter einer bereits errichteten weiteren Beratungsstelle wegfällt und der Steuerberaterkammer nicht unmittelbar anschließend ein anderer Steuerberater als Leiter benannt werden kann.
Was sollte ich noch wissen?
Eine Ausnahmegenehmigung kann insgesamt nur für eine weitere Beratungsstelle eines Steuerberaters erteilt werden (§ 34 Abs. 2 S. 6 StBerG). Die Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich längstens auf 2 Jahre befristet. Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung erneut nachgewiesen werden (§ 11 Abs. 4 BOStB).
Als Nahbereich im Sinne des § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG wird ein luftlinienförmiger Umkreis von etwa 50 km verstanden, wobei die Erreichbarkeit des Beratungsstellenleiters für Mandanten, Behörden und andere Berufsangehörige in einer angemessener Zeit von einer Stunde gewährleistet sein muss.
Hinweis: Das Nahbereichserfordernis ist kein Tatbestandsmerkmal der Ausnahmegenehmigung, sondern dient zur Prüfung, ob eine weitere Beratungsstelle ordnungsgemäß durch einen anderen Steuerberater geleitet wird. Es kann jedoch im Rahmen eines Ausnahmeantrages – neben anderen Kriterien - indiziellen Charakter dafür tragen, dass eine Verletzung von Berufspflichten im Falle einer Ausnahmegenehmigung nicht zu erwarten ist.
Fachlich freigegeben am 29.07.2021 durch:
Hessisches Ministerium der Finanzen