Ich bin neu auf dieser Website...
Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?
Die Behörde kann auch über die ohnehin zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten Verpflichteten hinaus die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
- die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
- die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
- die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Verfahrensablauf
Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz.