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Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen

Wenn Sie Ihre bereits erworbene Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe als gleichwertig zur Sachkunde anerkennen lassen wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle nachweisen.

Sie möchten im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde vergleichbare Qualifikation erlangen?

Dies können sie im Rahmen der Gefahrstoffverordnung, zum Beispiel durch eine Berufsausbildung oder Weiterbildung bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen. 

Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.

Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.

Verfahrensablauf

Im Anerkennungsverfahren werden die eingereichten Unterlagen mit den erforderlichen Anforderungen verglichen. Die zuständige Stelle bewertet anhand festgelegter Kriterien (z.B. Dauer, Inhalte (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe)), ob die eingereichten Unterlagen mit der entsprechenden beantragenden Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung vergleichbar ist.

Das Ergebnis kann eine volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit sein und wird in einem Bescheid festgehalten.
In vielen Fällen können bei einer Teil-Anerkennung die noch erforderlichen Inhalte nachgeholt werden, z.B. durch ablegen einer entsprechenden Prüfung bei einer dafür geeigneten Organisation.

Die Antragsunterlagen werden durch die zuständige Behörde geprüft.

Die Behörde wird Sie ggf. bei Nachforderungen und Nachfragen kontaktieren.
Gegebenenfalls wird die zuständige Behörde mit ihnen einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, um weitere Details zu klären.

Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Regierungspräsidium Kassel.

Voraussetzungen

  • Für die sachkundigen selbstständigen Tätigkeiten ist Folgendes wichtig:
    • Die Person muss Fachwissen oder die Befähigung zu bestimmten Tätigkeiten besitzen.
    • Sie muss ihr Fachwissen oder die Befähigung schriftlich nachweisen.
      Erst dann erhält die Person die Erlaubnis, bestimmte Tätigkeiten im Beruf auszuüben. Das Dokument mit dieser Erlaubnis heißt Sachkundenachweis.
    • Für einen Nachweis der Sachkunde erhält die Person Sachkundenachweis als offizielles Dokument.
      Das Fachwissen kann eine Person auch in ihrem Beruf erworben haben. Dann gilt die Berufsausbildung genauso wie der Sachkundenachweis.
  • Die zuständige Behörde kann auch prüft, ob eine ausländische Qualifikation für einen Sachkundenachweis anerkannt werden kann.
  • Einreichen der benötigten Unterlagen und Nachweise, elektronisch oder postalisch, bei der zuständigen Behörde.
  • Nachweise der qualifizierten Aus- oder Weiterbildung, die mit der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar sind.
  • Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache, in beglaubigter Form.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der vorhandenen Qualifikation, beglaubigt und in deutscher Sprache 
  • Inhalte und Umfang der Qualifikation
  • Zeugnis beziehungsweise Nachweis
  • Nachweis, dass die Aus- und Weiterbildung behördlich anerkannt ist
  • Nachweis, dass die Prüfung in Anwesenheit eines Behördenvertreters durchgeführt wurde
  • Nachweis, dass der Erwerb der Sachkunde auf einer vorhandenen Fachkunde aufbaut
     

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen.

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang 

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos erfolgen.

Unterstützende Institutionen

Das Bundesinstitut für BErufsbildung im Aufrtrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Anerkennung in Deutschland

Fachlich freigegeben am 24.03.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration