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Wenn Sie Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwachgebundener Form durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Für Abbruch- und Sanierungsarbeiten, bei Vorhandensein von Asbest in schwachgebundener Form, benötigen Sie eine Zulassung.
Verfahrensablauf
Eine Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen bei Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit
- Die zuständige Behörde gibt Ihnen eine Rückmeldung.
- Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung bzw. die Ablehnung.
An wen muss ich mich wenden?
Bei der für den Hauptsitz Ihres Fachbetriebs oder Ihrer selbständigen Niederlassung örtlich zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Hessen.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidien in Hessen
Voraussetzungen
- Schriftlicher oder elektronischer Antrag des Arbeitgebers
- Vorhandensein der personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung
- Einhaltung der in der TRGS 519 „Asbest“ enthaltenen Vorgaben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftlicher Antrag
- Handelsregistereintrag/Gewerbeanmeldung
- Sachkundenachweise
- Fachkundenachweise
- Prüfbescheinigungen (bspw. Geräteüberprüfungen)
- Technische Datenblätter
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan
- Betriebsanweisung, Unterweisungsbelege
- ggf. Unterlagen zur Miete oder zum Leasing von sicherheitstechnischer Ausstattung
Bearbeitungsdauer
Zeitnah nach Antragseingang
Rechtsgrundlage
§8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie ggf. Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen können, werden in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid beschrieben.
Fachlich freigegeben am 29.03.2022 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration