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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin / Krankenpfleger beantragen

Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin / Krankenpfleger beantragen?

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin / Krankenpfleger erteilt.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
  • Die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Voraussetzungen

  • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
  • Führungszeugnis nach § 30 (4) des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
  • Zuverlässigkeitserklärung

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
 

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Anträge / Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG) hat das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz abgelöst und die Ausbildungsgänge zusammengeführt.

Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / Beschrei­bung

Fachlich freigegeben am 28.11.2022 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration  

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