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Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?
Wenn Sie Ihr Auto nicht mehr benötigen, dann müssen Sie es bei der zuständigen Zulassungsbehörde abmelden.
Sie können Ihr Kraftfahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde abmelden (außer Betrieb setzen),
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verwerten lassen wollen.
Mit der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) wird die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beendet. Häufigster Grund dafür ist der Verkauf des Fahrzeugs. Ein weiterer häufiger Grund ist die vorübergehende Nichtnutzung von Motorrädern über das Winterhalbjahr.
- Nach der Abmeldung müssen Sie für das Fahrzeug keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen.
- Die Zulassungsbehörde informiert deshalb Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung, die die Kfz-Steuer erhebt, über die Abmeldung.
- Das Fahrzeug darf nach einer Abmeldung nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren oder abgestellt werden.
- Die Abmeldung kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden.
- Sie können Ihr Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung für eine Dauer von längstens zwölf Monaten reservieren lassen.
Verfahrensablauf
Abmeldung über das Internet
Sie können Ihr Fahrzeug über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde auch selbst abmelden.
Voraussetzungen dafür sind:
- Zulassungsdokument Teil I (ehemals Fahrzeugschein) mit Sicherheitscode Kfz-Kennzeichen mit Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes
- Bankverbindung (IBAN)
Hinweis
Zulassungsbescheinigungen Teil I (ZB I) und Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes gibt es erst bei ab Januar 2015 zugelassenen neuen Fahrzeugen. Die Sicherungscodes sind bei den Stempelplaketten an einer außen sichtbaren Druckstück-Nr. und bei der Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) an einem silbernen Aufkleber zu erkennen.
Die Identifizierung der Halterin oder des Halters ist nicht erforderlich
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Zulassungsbehörde.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.
Fachlich freigegeben am 23.11.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen