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Antrag auf Eichung Entgegennahme für Taxen und Mietwagen

Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier

Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft

die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte

Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in

Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist

durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers

oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:

  • erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
  • Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
  • Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).

Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke

und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.

Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur

Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens

zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits

Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten

Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.

Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi

oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von

Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das

Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher

wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im

Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.

Verfahrensablauf

Als Verwender oder Verwenderin von Taxametern oder Wegstreckenzählern müssen Sie die Eichung Ihres Taxis oder Mietwagen schriftlich oder online beantragen

Anschließend vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen

Eichamt.

Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss in der Lage sein, bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrerin oder Fahrer durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

Hält das Taxi oder der Mietwagen bei der eichtechnischen Prüfung

die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für

eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im

geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck gebracht.

Voraussetzungen

Geeicht werden können nur Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Nachweis der Reifengröße).

Welche Gebühren fallen an?

Die für die Eichung von Taxen und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zehn Wochen vor Ablauf der mit der Inbetriebnahme beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit Taxameter 1 Jahr, Wegstreckenzähler 2 Jahre) müssen Sie einen Eichantrag als Messgeräteverwender oder Messgeräteverwenderin (Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen) bei einer Betriebsstelle (Eichamt) stellen.

Rechtsgrundlage

§ 37 Abs. 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung

§ 37 Abs. 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie Ihr geeichtes Taxi oder Ihren geeichten

Mietwagen mit einer für das Fahrzeug nicht zugelassenen

Bereifung verwenden, ist dies nicht bestimmungsgemäß, da

die Richtigkeit der Messung nicht gewährleistet ist. Es

handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.

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