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Fischereipachtvertrag anzeigen

Wenn Sie als Pächter oder Pächterin bzw. als Verpächterin oder Verpächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.

Als Pächter oder Pächterin bzw. Verpächterin oder Verpächter müssen Sie einen Abschluss und/oder eine Änderung eines Fischereipachtvertrages oder Unterpachtvertrags der zuständigen unteren Fischereibehörde in Schriftform anzeigen. 

Verfahrensablauf

Sie versenden den schriftlichen Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag an die zuständige untere Fischereibehörde.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere FIschereibehörden.

Voraussetzungen

  • Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
  • Kürzere Pachtzeiten kann die obere untere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
  • Pächterinnen und Pächter können nur natürliche Personen mit gültigem Fischereischein und juristische Personen, die fischereiliche Organisationen sind, sein.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Pachtvertrag oder Unterpachtvertrag ist erst gültig, wenn dieser bei der zuständigen unteren Fischereibehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet wurde.

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3

Fachlich freigegeben am 19.06.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3