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Einzelhandel mit giftigen und sehr giftigen Stoffen, Erlaubnis

Für den Betrieb eines Einzelhandels mit giftigen oder sehr giftigen Stoffen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

Voraussetzung ist, dass Sie die notwendige Sachkunde nachweisen, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind. Für die Erlaubniserteilung ist es notwendig, dass in jeder Betriebsstätte betriebsangehörige Personen verfügbar sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit prüft die Erlaubnisbehörde das Vorliegen von Vorstrafen sowie von Auffälligkeiten wegen Gewalttätigkeiten.

Händler, die die Stoffe nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, müssen der Erlaubnisbehörde lediglich das erstmalige Inverkehrbringen dieser Stoffe schriftlich anzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt. Ein Wechsel dieser Person ist der Behörde anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Erlaubniserteilung: Regierungspräsidium Darmstadt
  • Prüfung der erforderlichen Fach Sachkunde: alle Regierungspräsidien

Welche Gebühren fallen an?

Festgebühr für Erlaubnis: 300,00 Euro

Rechtsgrundlage

§ 2 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien - Verbotsverordnung)

  • Gutleutstraße 114
    60327 Frankfurt am Main
  • Haltestellen:
  • Hauptbahnhof, Südseite
    Linie: diverse Linien
    Linie: diverse Linien
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    Linie: diverse Linien
  • +49 69 2714-5992
  • +49 69 2714-5950
  • Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr