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Baugenehmigung (Bauantrag)

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Zuständig für die Bearbeitung Ihres Bauantrags ist die Bauaufsicht des Odenwaldkreises.

Bevor diese Behörde eine Baugenehmigung erteilt, holt sie das Einvernehmen der Gemeinde ein. Bei gewöhnlichen Baumaßnahmen prüft und entscheidet das Bauamt der Gemeinde. Bei der Prüfung herangezogen werden u.a. die örtlichen Bebauungspläne und die Stellplatzsatzung. In Zweifelsfällen und bei Bauanträgen mit öffentlicher Bedeutung wird der Bauantrag dem Gemeindevorstand vorgelegt in der nächsten seiner vierzehntägig stattfindenden Sitzungen. Für die Bearbeitung des Bauantrags werden Gebühren erhoben nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach.

In Zusammenhang mit einem Bauantrag werden auch die Angaben für die gesplittete Abwassergebühr erhoben.

Baugenehmigung (Bauantrag)

Wenn Neubauten errichtet oder Veränderungen an Bauten vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern diese nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind. Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

Voraussetzungen

Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden (www.wirtschaft.hessen.de). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und/oder der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser oder der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.
Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. den kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzungen erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.

Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Kontakt

Bauamt / Umwelt und Landwirtschaft

  • Rodensteiner Straße 8
    64407 Fränkisch-Crumbach
  • Haltestellen:
  • Fränkisch-Crumbach Kirche
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    (gebührenfrei)
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    (gebührenfrei)
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Bauaufsicht

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Zuständiger Fachbereich

Bauamt / Umwelt und Landwirtschaft