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Auskunft aus dem Genossenschaftsregister

Das Genossenschaftsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar. Durch eine Einsicht in das Register lässt sich z. B. feststellen, wer für die jeweilige Genossenschaft handeln darf oder was Gegenstand der Genossenschaft ist.

Das Genossenschaftsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Genossenschaften für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, eine Genossenschaft im Geschäftsverkehr zu vertreten.

Verfahrensablauf

Zur Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister steht Ihnen im Internet das gemeinsame Registerportal der Länder zur Verfügung. Sie haben dort die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Genossenschaften zu suchen, detaillierte Informationen abzurufen und den Registerinhalt zudem als PDF-Dokument zu erhalten.
Darüber hinaus können Sie das Genossenschaftsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im zuständigen Registergericht einsehen und dort bei Bedarf eine beglaubigte Abschrift erhalten (gebührenpflichtig).
 

Voraussetzungen

Genossenschaftsregisterinformationen können zu Informationszwecken vor Ort beim zuständigen Registergericht oder kostenfrei online im Registerportal der Länder eingeholt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Auskunft aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder erhalten Sie unmittelbar. 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Was sollte ich noch wissen?

Gemeinsames Registerprotal der Länder

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am 23.12.2022 durch:
Hessisches Ministerium der Justiz