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Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).
Sie möchten Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden (anzeigen), bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
Wenn die zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen zustimmt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen.
In folgenden Fällen kann die Behörde der Tätigkeit nicht zustimmen:
- Es liegen Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben,
- Sie können erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erbringen oder
- es ist unklar, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.
Voraussetzungen
- Die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit ergeben.
- Sie verfügen über das notwendige Personal, um die Tätigkeit auszuführen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
- Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person
- Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person nötig ist
- Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Tätigkeit melden (anzeigen), bevor Sie damit beginnen.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was sollte ich noch wissen?
Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.
Fachlich freigegeben am 31.01.2024 durch:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.1 - Strahlenschutz, Immissionsschutz (Oberflächenbehandlung, Läger)
64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Haltestellen:
Luisenplatz
Linie: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Linie: 2, 3, 6, 7, 8, 9
Aufzug: vorhanden
behindertengerecht
+49 6151 12-6849
+49 6151 12-3700
Immissionsschutz-Da@rpda.hessen.de
Mo: - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr