Ich bin neu auf dieser Website...
Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?
×
Warnmeldung
Keine Verbindung zum Verwaltungsportal Hessen: Fehlercode 404
Umlegung von Grundstücken - Beschluss
Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke bzw. Grundstücksteile so verändert und getauscht, dass neue Grundstücke entstehen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltet sind.
Die Umverteilung soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit schaffen. Der Wert des Grundeigentums von Einzelnen darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Grundstückeigentümer sollen ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen.
Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Kann die Gemeinde den Eigentümern nur ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zuteilen, müssen diese eine Zahlung leisten.
Hinweis:
In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes oder eine Geldabfindung angeboten wird.
An einer Umlegung sind beteiligt:
-
die Grundstückseigentümer
-
die Gemeinde
-
alle Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
-
die Bedarfs- und Erschließungsträger
Verfahrensablauf
Die Gemeinde führt zu Beginn alle betroffenen Einzelgrundstücke ("Einwurfsgrundstücke") rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen. Dies gibt sie in einem Beschluss bekannt. Damit tritt eine Verfügungs- und Veränderungssperre für die betroffenen Grundstücke ein. Wesentliche Änderungen am Grundstück dürfen dann nur noch mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise ein Verkauf oder bauliche Veränderungen.
Die Gemeinde macht den Beschluss öffentlich bekannt (beispielsweise in der Gemeindezeitung oder durch einen Aushang). Innerhalb eines Monats sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Die Gemeinde erstellt eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis aller betroffenen Grundstücke und meldet die Umlegung an das zuständige Grundbuchamt. Dieses vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.
Von der Umlegungsmasse sondert die Gemeinde alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen (z. B. Straßen, Plätze, Grünanlagen) benötigten Flächen aus. Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen. Die geplante Umlegung wird in einem öffentlich aufliegenden Umlegungsplan dargestellt. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann in diesen Einsicht nehmen. Sind Sie am Umlegungsverfahren beteiligt, erhalten Sie den Sie betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Die Gemeinde gibt bekannt, ab welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan nicht mehr angefochten werden kann. Nach diesem Termin teilt sie die umgelegten und die neuen Grundstücke zu
An wen muss ich mich wenden?
An die Umlegungsstelle der Gemeinde (oder Stadt), in der die betroffenen Grundstücke liegen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für das Umlegungsverfahren ist, dass sich die Neugestaltung entweder
-
auf ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans oder
-
auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile bezieht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Hinweis:
Möglicherweise müssen die Eigentümer eine Zahlung leisten, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das alte.
Welche Fristen muss ich beachten?
Während des Verfahrens gibt es unterschiedliche Fristen und Termine. Diese erfahren Sie in Bekanntmachungen und Bescheiden.
Was sollte ich noch wissen?
Sonstiges:
Finden die Grundstückseigentümer und die Gemeinde eine andere einvernehmliche Lösung, müssen sie kein Umlegungsverfahren durchführen. Für kleine Flächen mit geringem Neuordnungsbedarf gibt es außerdem ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand.
Fachlich freigegeben am
17.01.2013 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Kontakt
Gemeindevorstand Fränkisch-Crumbach - Bauamt / Umwelt und Landwirtschaft
Rodensteiner Straße 8
64407 Fränkisch-Crumbach
Haltestellen:
Fränkisch-Crumbach Kirche
Linie: 10.1
Linie: 693
Fränkisch-Crumbach Feuerwehr
Linie: X69
Parkplätze:
Rathaushof
Parkplatz: 8
(gebührenfrei)
Pretlackstraße
Parkplatz: 6
(gebührenfrei)
Rathaushof
Behindertenparkplatz: 2
(gebührenfrei)
kein Aufzug
behindertengerecht
06164 9303-0
06164 9303-93
gemeinde@fraenkisch-crumbach.de
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Michael Vierheller
Julia Rescheleit
Zuständiger Fachbereich
Bauamt / Umwelt und Landwirtschaft
Aktuelles
Bürgermeister-Blog

22. Juli 2022Im Dauerthema "Gemeindehäuser" in der Friedhofstraße kommen wir jetzt einen großen Schritt weiter.
Weiterlesen
Bürgermeister-Blog

30. Juli 2021Einen Neuzugang in der Gemeindeverwaltung darf ich Ihnen heute vorstellen. Julia Rescheleit verstärkt seit dem 1. Juli den Fachbereich Bauamt / Umwelt und Landwirtschaft, der bekanntlich neben dem Tagesgeschäft gleich mehrere Planungs- und Sanierungsprojekte bewältigen muss.
Weiterlesen
Bürgermeister-Blog

24. Februar 2021Zwei Bauprojekte der Gemeinde werden gerade konkret: die Erweiterung der Kindertagesstätte in der Schleiersbacher Straße und die Entwicklung der mittleren Friedhofstraße.
Weiterlesen