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Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau beantragen

Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau werden.

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

Sie als Ingenieur können sich unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau anerkennen lassen.

Verfahrensablauf

Soweit die allgemeinen Voraussetzungen und die besonderen fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, holt die Ingenieurkammer Hessen ein schriftliches Gutachten bei dem von der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat für Erd- und Grundbau über die fachliche Eignung des Antragstellers und dessen Ausstattung mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ein.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.

Voraussetzungen

Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie erbringen. 

Sie müssen den Nachweise über die praktische, mindestens neunjährige spezielle Berufserfahrung, davon mindestens 3 Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen erbringen.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis
  • Ausgefüllter Fachbogen
  • Nachweis eines abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie
  • Nachweise über die praktische, mindestens neunjährige spezielle Berufserfahrung
  • Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten
  • Nachweis über den Besitz der notwendigen Prüfgeräte oder Versicherung über die freie Verfügbarkeit der Versuchsgeräte und Versuchsergebnisse
     

Rechtsgrundlage

  • § 23 HPPVO - Besondere Voraussetzungen
  • § 24 HPPVO - Verfahren und Anerkennungsbehörde 
  • § 25 HPPVO - Aufgabenerledigung
     

§§ 23-25 Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung

Weiterführende Informationen

Prüfsachverständige nach HPPVO

Herausgebende Stelle

Ingenieurkammer Hessen 

Fachlich freigegeben am 06.11.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen