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Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden.
Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständiger gestellt haben, müssen Sie den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbringen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.
Voraussetzungen
- Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen.
- Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
- Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- Führungszeugnis
- Datenbogen
- Erklärungsbogen
- Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Freistellungsbescheinigung (nur für Hochschullehrer/innen)
- Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
- Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
- Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
- Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
- Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.
Herausgebende Stelle
Ingenieurkammer Hessen
Fachlich freigegeben am 06.11.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen