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Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk anmelden

Um in einem Handwerk eine Meisterprüfung ablegen zu können, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

Damit Sie die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ablegen können, müssen Sie dafür einen Zulassungsantrag stellen. Um zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie die Gesellenprüfung bereits abgelegt haben, oder entsprechende Berufspraxis besitzen.

Durch die Meisterprüfung wird festgestellt

  • ob Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben können
  • selbstständig führen können,
  • sowie Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden können.

Die Meisterprüfung besteht aus 4 Prüfungsteilen, in denen folgende Kenntnisse geprüft werden:

  • praktische
  • theoretische fachliche,
  • betriebswirtschaftliche
  • sowie arbeitspädagogische Kenntnisse.

Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis und dürfen den Meistertitel führen. Mit Erlangung des Meistertitels dürfen Sie ebenfalls den Titel Bachelor Professional führen.

Sollten Sie einen Teil der Prüfung nicht bestehen, können Sie diesen bis zu 3-mal wiederholen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ablegen möchten, sollten Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle informieren und sich entsprechend auf die Prüfung vorbereiten. In der Regel ist die Handwerkskammer zuständig.

  • Um zugelassen zu werden, müssen Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen
  • Zur Zulassung müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen
  • Die Meisterprüfung besteht aus 4 Teilen:
    • Teil 1: die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Arbeiten
    • Teil 2: die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk
    • Teil 3: die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
    • Teil 4: die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
  • Die Prüfung wird vom Meisterprüfungsausschuss,  abgenommen und bewertet. Der Meisterprüfungsausschuss ist die staatliche Prüfungsbehörde am Sitz der zuständigen Handwerkskammer.
  • Nach bestandener Meisterprüfung dürfen Sie den Meistertitel führen und erhalten ein Zeugnis darüber
  • Wenn Sie einen Prüfungsteil nicht bestehen, können Sie diesen Prüfungsteil bis zu 3-mal  wiederholen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

• die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,

• die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen,

• die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft

• die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,

• die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,

• die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Voraussetzungen

Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen  erfüllen:

  • Sie müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem Sie die Meisterprüfung ablegen wollen, bestanden haben
  • Oder Sie haben die Prüfung in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden
  • Oder Sie besitzen eine Gleichwertigkeitsfeststellung für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk
  • Oder Sie haben eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden und Sie haben in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem Sie die Meisterprüfung ablegen wollen, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt
    • Die Dauer der Berufstätigkeit liegt je nach Beruf bei maximal 3 Jahren.
    • 1-jährige Fachschule wird mit einem Jahr als Berufstätigkeit angerechnet
    • Mehrjährige Fachschulen werden mit 2 Jahren als Berufstätigkeit angerechnet
  • Ihnen wird die Zeit der praktischen Tätigkeit in folgenden Fällen angerechnet: Wenn Sie in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem Sie die Meisterprüfung ablegen wollen,
    • selbständig, als Werkmeister oder Werkmeisterin, tätig gewesen sind,
    • in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind
    • eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nachweisen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über bestandene Gesellenprüfung
  • oder Nachweis mehrjähriger Berufserfahrung in diesem Handwerk
  • Abhängig von der zuständigen Stelle: möglicherweise weitere Unterlagen notwendig

Herausgebende Stelle

Verbund beteiligter Kammern am FITKO Projekt „Berufliche Bildung – Zusammenarbeitsstrukturen in Kammern“ des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales (MID) Sachsen-Anhalt

Fachlich freigegeben am 02.07.2024 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum